Am Rande

Das in Erfurt beheimatete Bundesarbeitsgericht stellt seit Januar 2002 alle Entscheidungen in vollem Wortlaut im Internet zum Nachlesen zur Verfügung. Hier der (Recherche-) Link zum BAG. Zur Suche reichen entweder ein Datum, das Aktenzeichen oder ein beliebiger Begriff/Text.

Und keine Angst. Es ist eine hervorragende und einfach zu bedienende Informationsquelle.

Mitbestimmung

...erheblich ausgeweitet

Am 8. Juni 2004 hat das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz erheblich ausgeweitet und offene Rechtsfragen geklärt. Die Urteilsbegründung für eine der beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes und erläuternde Pressemitteilung sind beim BAG Online nicht mehr vorhanden. Daher hier der BAG Beschluss vom 8. 6. 2004 - 1 ABR 13/ 03 zum Nachlesen.

Interessant sind zwei Punkte: Zum einen wurde das Mitbestimmungsrecht vom 1. Senat nicht nur hinsichtlich der verhandelten Paragrafen § 5 und § 12 ArbschG, sondern auch bezüglich § 3 ausgesprochen und zum anderen wurde vom BAG mehrfach betont, dass das Mitbestimmungsrecht sowohl mittelbar als auch unmittelbar gilt, d.h. also auch wenn die Gefährdungen nicht aktuell bedrohlich sind.

Das BAG hat mit dem Beschluss 8.6.2004, 1 ABR 13/03 deutlich und eindeutig die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung herausgestellt. Nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kann die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr muss die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln.