Musterbrief zu Krankenrückkehrgesprächen in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz

Im Umgang mit kranken Mitarbeitern hat sich seit einigen Jahren die Methode des Krankenrückkehrgesprächs stark verbreitet. Die Meinungen zu dieser `sozialen Technologie´ gehen jedoch weit auseinander. "Befürworter der Krankenrückkehrgespräche betrachten diese als Chance, die Fehlzeiten zu senken, Gespräche zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern anzuregen und die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Demgegenüber befürchten die Kritiker, dass durch die Rückkehrgespräche `Jagd auf Kranke´ gemacht wird, die Beziehung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter leidet und gegebenenfalls Krankheiten verschleppt werden." (Pfaff, Krause, Kaiser: Gesundgeredet ?, Berlin 2003).

Für Krankenrückkehrgespräche besteht - im Unterschied zum Arbeitsschutzgesetz - keine gesetzliche Verpflichtung. In einer Beschluss hat das BAG 1994 Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht beim Führen von formalisierten Krankengesprächen zugesprochen ( 1 ABR 22/94 vom 8.11.1994).  Für Betriebsräte ergibt sich aus diesem Tatbestand die Möglichkeit, Krankenrückkehrgespräche nicht nur abzulehnen, sondern über eine effiziente Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes eine nachhaltige Senkung des Krankenstandes und eine betriebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen ohne disziplinierende Wirkungen den Mitarbeitern gegenüber zu erreichen. Das Vorgehen könnte über einen Anschreiben wie folgt aussehen.

 

An die Geschäftsleitung

Sehr geehrter Herr/Frau Mustermannfrau,

nach ausführlicher Diskussion ist der Betriebsrat zu der Beschlussfassung gelangt, Krankenrückkehrgesprächen auf des Mitbestimmungsrechtes (1 ABR 22/94) nicht zustimmen zu können.

Nach Auffassung des Betriebsrates tragen Krankenrückkehrgespräche nicht dazu bei, den Krankenstand langfristig zu senken. Übereinstimmung besteht hinsichtlich dem Ziel, den Krankenstand im Unternehmen zu reduzieren. Der Betriebsrat schlägt deshalb vor, die Vorgaben des Gesetzgebers in den Arbeitsschutzbestimmungen umsetzen und im Unternehmen Geltung zu verschaffen.  Dazu ist insbesondere die beteiligungsorientierte Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erforderlich.

Deshalb schlägt der Betriebsrat vor, eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes abzuschließen. Die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Betriebsrates ergibt sich durch die BAG-Beschlüsse vom 8.6.2004 (1 ABR 4/03 bzw. 1 ABR 13/03).

Der Betriebsvereinbarungsentwurf des Betriebsrates einschließlich Anhänge liegen diesem Schreiben bei. Wir hoffen einen möglichst baldige Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und dadurch auf eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Krankenstandes.

 Mit freundlichen Grüßen

Mustermannfrau
(Betriebsratsvorsitzende/r)