Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes
Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Firma STRIBEL GmbH wird folgende Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG zur Umsetzung der §§ 2-6 Arbeitsschutzgesetz abgeschlossen:
1 Geltungsbereich
1.2 räumlich:
für den Betrieb in Frickenhausen
1.3 persönlich:
für alle Beschäftigten gemäß § 5 BetrVG.
2 Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung soll die Vorgehensweise zur Umsetzung der im Arbeits-schutzgesetz §§ 2-6 vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gestaltung menschengerechter Arbeitsplätze und die Art und Zeit der Dokumentation regeln.
3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
3.1 Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird, wie im Ablaufplan (Anlage 1) beschrieben, durchgeführt.
3.2 Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen:
- als Erstbeurteilung an den bestehenden Arbeitsplätzen unverzüglich nach Abschluß dieser Vereinbarung;
- bei Neuanschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen;
- bei jeder Änderung der Arbeitsplätze und des Umfelds im Betrieb, welche Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können.
- nach Störfällen;
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrank-heiten (in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Anzeige bei der Berufsgenossenschaft auf Berufserkrankung) und anderen arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren.
- in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens jährlich im Zeitraum zwischen Oktober bis Dezember.
4 Vorgehensweise bei der Beurteilung
4.1 Die Befragung zur Gefährdungsanalyse (Beurteilung) wird in die Blöcke
- Physische Belastungen und Arbeitsumgebung
- Psychische/Psychomentale Belastungen
aufgeteilt.
4.2 Der Fragebogen (Anlage 2) über arbeitsplatzbezogene Gefährdungen wird vom Vorgesetzten zusammen mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Sicherheitsbeauftragten ausgefüllt. Dafür werden die Mitarbeiter/innen durch die jeweiligen Führungskräfte unterwiesen. Die Führungskräfte zusammen mit den Sicherheitsbeauftragten erhalten eine Unterweisung von der Abteilung Arbeitssicherheit (EHS).
4.3 Fragen zu psychischen/psychomentalen Belastungen werden in Fragebogen (Anlage 3) gestellt. Diese Befragung soll dazu dienen, Schwachstellen an den Arbeitsplätzen, Belastungen durch die betriebliche Organisation oder im zwischenmenschlichen Bereich zu erfassen.
4.4 Eine Abgabemöglichkeit für die Fragebogen wird in Form eines Briefkastens im Bereich der Kantine geschaffen. Die regelmäßige Entleerung erfolgt durch die Abteilung Arbeitssicherheit (EHS).
5 Auswertung der Fragebogen
Die Auswertung der Fragebogen hat innerhalb von zwei Monaten, bei der jährlichen Überprüfung bis spätestens Ende Februar, zu erfolgen.
5.1 Die statistische Aufbereitung und die Auswertung der Fragebogen (Anlage 2 und 3) erfolgt wie im Ablaufplan (Anlage 1) beschrieben durch eine paritätisch besetzte Kommission, die sich aus je zwei Vertretern der Abteilung Arbeits-sicherheit (EHS) und des Betriebsrates zusammensetzt. Im Bedarfsfall kann der Betriebsarzt, die Sozialberatung und/oder die Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Abteilungen hinzugezogen werden.
5.2 Eine personenbezogene Auswertung der Fragebogen zu psychischen/ psychomentalen Belastungen (Anlage 3) erfolgt nicht, d.h. die Auswertung muß so erfolgen, daß keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Nach der Auswertung müssen diese Fragebogen (Anlage 3) vernichtet werden.
5.3 Die Auswertungsergebnisse werden der Belegschaft durch Aushang am "Schwarzen Brett" bekannt gemacht.
6 Umsetzung der Ergebnisse
6.1 Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Auswertung die durch die Befragung festgestellten Ergebnisse der Gefährdungsanalyse mit dem Betriebsrat zu beraten. Ziel dieser gemein-samen Beratung sollte es sein, die erkannten Schwachstellen in Überein-stimmung mit den ALCOA_EHS-Standards bzw. den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen.
7 Aufbewahrungszeit und Ort der Dokumentation
7.1. Die Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz wird mindestens 30 Jahre bei der Abteilung Arbeitssicherheit EHS aufbewahrt. Sie kann jederzeit vom Betriebsrat eingesehen werden.
8 Laufzeit
8.1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
8.2. Bei Kündigung dieser Betriebsvereinbarung gilt diese fort, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.
STRIBEL GmbH & Betriebsrat
M. Freiberger U. Salomon
Frickenhausen, den Januar 2000