Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Firma PHOENIX Pharmahandel, Mannheim
Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen
PHOENIX Pharmahandel Aktiengesellschaft & Co KG, Pfingstweidstr. 10-12, 68199 Mannheim, i. F. “PHOENIX“ genannt und
Gesamtbetriebsrat der PHOENIX Pharmahandel Aktiengesellschaft & Co KG
wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG folgende Gesamtbetriebsvereinbarung über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit abgeschlossen:
Präambel
Ziel dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist die Sicherung und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer*, die ergonomische Gestaltung der Arbeit, sowie die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Darüber hinaus wird die Förderung der Leistungsfähigkeit, der Zufriedenheit, des Wohlbefindens und der Persönlichkeit der Arbeitnehmer angestrebt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung umfasst alle Vertriebszentren der PHOENIX sowie die Hauptverwaltung und gilt für alle Arbeitnehmer* der PHOENIX.
(2) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung umfasst die Umsetzung des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere die Umsetzung der nachgeordneten Verordnungen (z.B. Bildschirmarbeitsverordnung (siehe GBV Bildschirmarbeit) und Lastenhandhabungsverordnung) zur Ermittlung und Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit sowie ihrer Dokumentation.
*Der Begriff „Arbeitnehmer“ wird als Oberbegriff verwendet und bezeichnet sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Arbeitsschutzsystem
(1) Der Aufbau eines betrieblichen Arbeitsschutzsystems, das einen umfassenden Gesundheitsschutz anstrebt und das mit den wesentlichen betrieblichen Führungsstrukturen und Entscheidungsprozessen verzahnt ist, wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems („QMS“) eingebunden. Die Ausgestaltung der Organisation des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit ist im Qualitätsmanagementhandbuch („QMH“), Kapitel 3.1.5.6. beschrieben. Die in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verwendeten Begriffe werden im QMH gleichlautend verwendet. Zentrale Begriffe sind zur besseren Handhabung nochmals im Anhang zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erläutert. Die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung und das QMS haben zum Ziel, eine hohe Effizienz des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu erreichen.
(2) Maßnahmen des Arbeitsschutzes dienen der Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit; sie umfassen insbesondere:
a) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, die durch die betriebliche Tätigkeit wesentlich bedingt oder mitverursacht werden können;
b) Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, durch die Berufskrankheiten oder andere arbeitsbedingte Erkrankungen sowie Störungen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens wesentlich verursacht, mitverursacht oder in ihrem Verlauf ungünstig beeinflusst und verschlimmert werden können;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit im Sinne der Anpassung der Arbeitsanforderungen und -belastungen an die physischen und psychischen Gegebenheiten des Menschen, die sich insbesondere aus den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Gestaltung der Arbeit sowie aus normierten Schutzzielen (z.b. Gesetzen, Verordnungen, Normen, Vorschriften und Empfehlungen) staatlicher Instanzen oder der Berufsgenossenschaft ableiten lassen. Eine Verbesserung der Arbeit liegt dann vor, wenn bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen für die Arbeitnehmer vermieden oder verringert werden, wobei neben den Gegebenheiten des Arbeitsplatzes und der Arbeitsaufgaben auch die individuelle Belastungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes orientieren sich insbesondere an folgenden Grundsätzen:
a) Gefährdungen der Gesundheit sind zu vermeiden und bestehende Gefährdungen sind gering zu halten, wobei der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie weitere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind;
b) Die im QMH aufgeführten verantwortlichen Personen der PHOENIX gemäß § 3 informieren sich unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden gesundheitlichen Gefährdungen kontinuierlich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit und geben diese Kenntnisse in geeigneter Form an den Betriebsrat weiter. Die PHOENIX trägt dafür Sorge, dass diesen Verantwortlichen solche Informationen zugänglich gemacht werden (z.b. durch Anbieten von Weiterbildungsmaßnahmen oder durch entsprechende Information bzw. Beratung);
c) Gefahren werden an ihrer Quelle bekämpft. Die PHOENIX sorgt dafür, dass z.b. bei Maschinen bzw. der technischen Arbeitsplatzausstattung, Verfahren und Arbeitsabläufen die möglichen Ursachen gesundheitlicher Gefährdungen von vornherein vermieden oder präventiv negative Folgen durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden;
d) Individuelle Schutzmaßnahmen (z.b. Schutzausrüstung und geeignete Anweisung bzw. Unterweisung) sind nachrangig zu kollektiven Schutzmaßnahmen (z.b. technische Schutzmaßnahmen und hinweisende Sicherheitstechnik);
e) Die einzelnen Arbeitsschutzmaßnahmen werden ganzheitlich aufeinander abgestimmt sowie in ihrem Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation, dem Arbeitsplatz und allen Arbeitsbedingungen und sozialen Beziehungen betrachtet, geplant und durchgeführt, wobei erforderlichenfalls auch Fragen bzw. Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes beachtet und einbezogen werden.
§ 3 Zuständigkeiten und verantwortliche Personen
Der verantwortliche Personenkreis und deren Zuständigkeiten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, des Aufbaus und der Implementierung des Arbeitsschutzsystems, der Wirksamkeitskontrolle und der Ableitung/Berücksichtigung von Verbesserungs-/Anpassungsmaßnahmen ergeben sich aus dem QMH, Kapitel 3.1.5.6..
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzsystems. Sie dient der Erkennung und dem Bewerten der Entstehungsmöglichkeiten von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der Arbeit und erfolgt zu dem Zweck, Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Gefährdungen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung muss in allen Vertriebszentren für alle Arbeitsplätze durchgeführt werden. Sie erfolgt nach Arbeitsbereichen (z.b. Wareneingang, Lager, Auftragsannahme) und Tätigkeiten (z.b. Gabelstaplerfahren, Kommissionierung, Auftragsannahme). Sie dient der Beurteilung aller Arbeitsbedingungen, von denen eine gesundheitliche Gefährdung ausgehen kann. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Arbeitsbedingungen sind dann gleichartig, wenn sie sich im Hinblick auf die zu erfüllende Arbeitsaufgabe, die verwendeten Arbeitsmittel, den Arbeitsablauf und die Arbeitsumgebung, sowie in bezug auf Gefährdungen der Gesundheit nicht wesentlich unterscheiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dürfen nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen herangezogen werden.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die eine Verknüpfung von Einzelfaktoren insbesondere bei Mehrfach- oder Kombinationsbelastungen (z.b. erschwerende Umgebungseinflüsse, körperliche und psychische Belastungen) berücksichtigt. Die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sollen sich daran orientieren, Gefährdungen der Gesundheit möglichst zu vermeiden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten. Das gilt insbesondere für die Vermeidung bzw. Minimierung von
a) Schädigungen der Gesundheit (z.b. durch Verletzungen und Unfälle);
b) Arbeitsbedingten Erkrankungen (z.b. durch manuelle Handhabung von Lasten, körperliche Zwangshaltungen, widrige Umgebungseinflüsse);
c) Über- und Fehlbeanspruchungen durch Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken.
(3) Maßnahmen im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen, die die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhalten und möglichst verbessern.
(4) Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung ist die Gesamtheit der Faktoren, die zu Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Sie erstreckt sich insbesondere auf
a) die Arbeitsstätte (einschließlich aller Arbeits-, Lager-, Aufenthalts- und Sanitärräume), sowie der Verkehrswege und den Arbeitsplatz (z.b. Raumbedarf, Abmessung);
b) die Arbeitsmittel (z.b. Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und Arbeitsstoffe;
c) die Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie auf ihr Zusammenwirken;
d) die Arbeitsumgebungsbedingungen (z.b. Klima, Beleuchtung, Lärm, Staub, Schmutz);
e) die unzureichende Qualifikation (Fähigkeiten und Fertigkeiten) in Hinblick auf die zu erfüllende Arbeitsaufgabe sowie die unzureichende Unterweisung der Arbeitnehmer im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit.
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Arbeitnehmer und die Belange der besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Jugendliche, Ältere, werdende und stillende Mütter und behinderte Menschen) zu berücksichtigen.
(6) Die Gefährdungsbeurteilung erstreckt sich auf alle Gefährdungsfaktoren, die im Arbeitsschutzgesetz vorgesehen sind und die insbesondere in den Ratgebern und Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Aufsichtsbehörden aufgeführt werden.
§ 5 Phasen der Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in folgende Ablaufschritte:
(1) Festlegung der Aufgabenstellung und des zeitlichen Ablaufs, Bestimmung der Untersuchungseinheit (Arbeitsbereich, Tätigkeit, Personengruppe), Bestimmung der verantwortlichen bzw. mitwirkenden Personen, Information der Führungskräfte und der Mitarbeiter.
(2) Ermittlung der Gefährdungen in Form einer Bestandsaufnahme (Ist-Zustand) durch Überprüfung sämtlicher Arbeitsbedingungen gemäß der insbesondere in den Handlungshilfen und Ratgebern der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Aufsichtsbehörden im einzelnen aufgeführten und erforderlichenfalls auf die besonderen Gegebenheiten der PHOENIX konkretisierten Gefährdungsfaktoren mit Hilfe von:
a) Einschätzung der Arbeitsbedingungen durch dafür verantwortliche Personen (Experten) aufgrund von Checklisten bei Betriebsbegehungen;
b) Selbsteinschätzung der Arbeitsbedingungen durch die Mitarbeiter (Betroffene) aufgrund von Fragebögen bzw. in Form einer Arbeitssituationsanalyse innerhalb einer Gruppe;
c) Auswertung der Fehlzeitenstatistik, der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenanzeigen, der Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sowie der Berichte und Unterlagen der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei die Anonymität der Angaben, die Bestimmungen des Datenschutzes und die Persönlichkeitssphäre der Mitarbeiter gewahrt werden müssen.
(3) Bewertung der Gefährdungen durch Vergleich des ermittelten Ist-Zustandes mit dem sicherheits- und gesundheitsgerechten Soll-Zustand der Arbeitsbedingungen, wie er sich aus den normierten Schutzzielen (Angaben in Gesetzen, Verordnungen, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Normen) sowie aus bewährten sicheren bzw. gesundheitsgerechten Gestaltungslösungen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ergibt.
(4) Auswahl und Festlegen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß der in § 4 ArbSchG festgelegten Grundsätze.
(5) Durchführung der Maßnahmen durch die nach § 3 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung hierfür verantwortlichen bzw. zuständigen Personen der PHOENIX innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
(6) Überprüfung der Wirksamkeit der durchzuführenden Maßnahmen und erforderlichenfalls Anpassung oder Ergänzung der Maßnahmen.
(7) Fortschreibung und regelmäßige Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung bei Veränderungen der Gefährdungssituation und des Schutzniveaus aufgrund von technischen, organisatorischen oder personellen Veränderungen am Arbeitsplatz sowie aufgrund von Veränderungen im Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
(8) Dokumentation der Ergebnisse aller Schritte der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen einschließlich ihrer Umsetzung und die Ergebnisse der Überprüfung ihrer Wirksamkeit einschließlich ggf. erforderlicher Anpassungs- oder Ergänzungsmaßnahmen.
§ 6 Voraussetzung für eine erneute Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist an den Stellen erneut durchzuführen, an denen sich Veränderungen in den in § 5 Abs. 3 Ziffern 1-5 ArbSchG beispielhaft genannten möglichen Gefährdungsquellen ergeben, die zu einer Veränderung der Unfallgefahren oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Änderung der Arbeitsorganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit), Anschaffung neuer Maschinen und technischer Ausrüstungen, nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und beim Auftreten arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.
§ 7 Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
(1) Der Gesamtbetriebsrat nimmt seine Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch den Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales (AFGS), wahr. Zwischen den Verantwortlichen der PHOENIX gemäß § 3 und dem GBR/AFGS ist insbesondere über folgende Punkte Einvernehmen herzustellen:
a) Festlegung der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung einschließlich Planung der einzelnen Schritte bzw. Phasen (siehe § 5 ArbSchG);
b) Auswahl und Entwicklung der Verfahren und Methoden zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich der erforderlichen Instrumente (z.b. Checklisten, Fragebögen, betriebliche Datenquellen gemäß § 5 ArbSchG);
c) Bewertung der Gefährdungen und Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (siehe § 4 ArbSchG);
d) Vorgehensweise zur Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführter Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung gesundheitlicher Gefährdungen (siehe § 3 ArbSchG);
e) Festlegung von Art und Umfang der Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Ergebnisse ihrer Überprüfung (siehe § 6 ArbSchG);
f) Entscheidung über geeignete Formen der Unterweisung der Arbeitnehmer in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (siehe § 12 ArbSchG).
(2) Die Betriebsräte in den Vertriebszentren werden insbesondere:
a) vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über die Vorgehensweise informiert;
b) über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme (z.b. im Hinblick auf die Übertragbarkeit der nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten vorgenommenen Gefährdungsbeurteilung gleichartiger Arbeitsbedingungen unter den konkreten betrieblichen Verhältnissen;
c) bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, sowie bei der Überprüfung ihrer Wirksamkeit beteiligt;
d) über die Unterweisung der Arbeitnehmer in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit informiert.
(3) Die Aufgaben der Arbeitsschutzausschüsse (ASA) nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in den Vertriebszentren bleiben unberührt.
(4) Die Rechte des Gesamtbetriebsrats nach § 80 BetrVG bleiben unberührt.
§ 8 Beteiligung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der PHOENIX und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar. Die Mitwirkung der Arbeitnehmer in allen Phasen der Gefährdungsbeurteilung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass
a) vorhandene Gefährdungen erkannt und realistisch beurteilt werden können;
b) effektive Schutzmaßnahmen festgelegt werden können;
c) getroffene Maßnahmen von den Arbeitnehmern akzeptiert und unterstützt werden;
d) die Wirksamkeit der Maßnahme ermittelt und bewertet werden kann.
(2) Die Arbeitnehmer werden insbesondere
a) auf bestehende Gefährdungen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (siehe § 15 ArbSchG);
b) vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über das Ziel und die Vorgehensweise informiert;
c) in die Ermittlung der möglichen Gefährdungen (z.b. durch Arbeitnehmerbefragung) einbezogen und haben Gelegenheit zur Meldung von Gefahren (siehe § 16 ArbSchG);
d) über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme;
e) bei der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen gehört und haben Gelegenheit, Vorschläge für ihren Arbeitsplatz bzw. Tätigkeitsbereich zu machen (siehe § 17 ArbSchG);
f) in die Ermittlung und Beurteilung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen des Arbeitsschutzes einbezogen und haben Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu Verbesserungsvorschlägen.
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(1) Die Arbeitnehmer sind gemäß § 12 ArbSchG bezüglich der sicherheits- und gesundheitsgerechten Durchführung ihrer Tätigkeiten vor der ersten Arbeitsaufnahme auf der Grundlage von Betriebsanweisungen und betrieblichen Erfahrungen zu unterweisen. Die Unterweisung ist bei Neueinstellung, jährlich, bei Veränderung der Gefahrenlage (z.b. Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, Verwendung neuer Arbeitsmittelstoffe) und nach Unfallereignissen zu wiederholen. Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren. (Die Einzelheiten einer Unterweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind im Anhang zu dieser GBV näher erläutert.)
(2) Die Arbeitnehmer sind zu unterweisen über
a) die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Möglichkeiten gesundheitsschonenden Arbeitens;
b) die Arbeitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (insbesondere sicherer, bestimmungsgemäßer und unbefugter Umgang mit Schutzeinrichtungen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und -güter, als gefährlich deklarierte Betriebsmittel und der persönlichen Schutzausrüstung, ebenfalls über das Verhalten im Notfall);
c) die Verpflichtung zur Beachtung der Weisungen des Vorgesetzen zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit und der Sicherheit der von den Handlungen oder Unterlassungen betroffenen anderen Arbeitnehmer, sowie der Meldung von Gefahren und Defekten an Schutzsystemen gemäß §§ 15 und 16 ArbSchG;
d) die Rechte gemäß § 17 ArbSchG, insbesondere
aa) auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und Erfahrung, Vorschläge zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz machen zu können;
bb) im Falle unzureichender Arbeitsschutzmaßnahmen, sich an die zuständigen Behörden wenden zu können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 ArbSchG vorliegen;
cc) bei gesundheitlichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen sich mit Beschwerden an den Betriebsrat gemäß § 84 BetrVG wenden zu können.
(3) Den Arbeitnehmern ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einsichtnahme in die zutreffenden Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen (z.b. Aushang oder Auslage an allgemein zugänglichen Stellen).
§ 10 Information und Qualifizierung
(1) Die PHOENIX sorgt dafür, dass die für die Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung verantwortlichen Personen ausreichende Kenntnisse über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit unter Berücksichtigung der im Unternehmen vorkommenden Gefährdungen und Risiken besitzen, bzw. erwerben.
(2) Den mit diesen Fragen befassten Betriebsrats- oder Gesamtbetriebsratsmitgliedern wird grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme an internen Informationsveranstaltungen, Schulungen usw. gegeben.
(3) Die Rechte der Mitglieder des GBR/BR zur Teilnahme an entsprechenden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bleiben unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind nach Ablauf von drei Jahren zu beurteilen und auf erforderliche Veränderungen bzw. Ergänzungen hin zu überprüfen. Das Zentrale Qualitätswesen der PHOENIX ist frühzeitig zu informieren.
(2) Der Anhang ist Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
(3) Kann ein Einvernehmen in den Fragen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der PHOENIX und dem Gesamtbetriebsrat/AFGS nicht hergestellt werden, wird vor Anrufen der Einigungsstelle zunächst eine Paritätische Kommission, die von der PHOENIX und dem Gesamtbetriebsrat/AFGS mit jeweils zwei Personen besetzt wird, eingeschaltet. Kann ein Einvernehmen auch auf diese Weise nicht hergestellt werden, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG. Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle darf eine strittige Maßnahme nicht durchgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Gesamtbetriebsvereinbarung kann beidseitig, mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2006, zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Im Falle einer Kündigung wirkt diese Gesamtbetriebsvereinbarung bis zur Neuregelung nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG).
(4) Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht.
Mannheim, den
PHOENIX Pharmahandel AG & Co KG PHOENIX Pharmahandel AG & Co KG
Vorstand Gesamtbetriebsrat
Anhang
Erläuterungen zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Im Folgenden werden zentrale Begriffe der Gesamtbetriebsvereinbarung erläutert. Die Erläuterungen sollen die Klärung von Fragen, die bei der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung auftreten, erleichtern. Weil sie im wesentlichen die gegenwärtige Auffassung des Gesetzgebers sowie die aktuellen betrieblichen Gegebenheiten unter dem jetzigen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse widerspiegeln, sind sie neuen Bestimmungen und Entwicklungen entsprechend anzupassen.
1. Arbeitsschutzsystem
Ein Arbeitsschutzsystem umfasst alle Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und verhaltensbeeinflussende) für den Normalbetrieb und den Krisenfall (Maßnahmen nach Eintritt eines Störfalls/Schadens). Es beinhaltet die wesentlichen Prozessschritte der Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen, der Planung der Schutzkonzepte und deren Implementierung, einschließlich der Kontrolle der Wirksamkeit und der Maßnahmen zur Verbesserung/Anpassung des Arbeitsschutzsystems.
2. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
a) Hierunter versteht man die Gesamtheit der Belastungen, die durch die Arbeit entstehen und die Gesundheit gefährden.
b) Die Gesundheit wird gefährdet, wenn sich der Organismus über die natürliche Variationsbreite hinaus verändert und die arbeitsbedingte Gefährdung bzw. Belastung zur Auslösung oder Verschlimmerung von Berufskrankheiten oder anderen Krankheiten führt.
c) Vom Begriff der Gefährdung ist der Begriff der Belästigung abzugrenzen; Belastungen und Belästigungen der Arbeitnehmer sind insoweit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verringern bzw. zu vermeiden, wenn damit kurz-, mittel- oder langfristige Gefährdungen der Gesundheit verbunden sein können. Eine Belästigung liegt vor, wenn zwar das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit aber nicht besteht. Verbesserungsmaßnahmen sind in diesem Fall nur notwendig, wenn die Belästigung lange andauert und dadurch gesundheitsgefährdend wird.
3. Gefahr
a) Eine Gefahr (nicht mehr akzeptables Risiko) liegt vor, wenn arbeitsbedingte, mechanische, elektrische, chemische, biologische oder physikalische Energien/Einwirkungen bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung führen.
b) Welche Wahrscheinlichkeit hinreichend ist, bestimmt sich durch die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweck- und Verhältnismäßigkeit. Eine hinnehmbare Gefahr (akzeptiertes Risiko) muss einen umso geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit haben, je schwerwiegender die Folgen sein können. Arbeitsbedingungen, die zu nicht hinnehmbaren Gefahren führen, sind entsprechend zu verbessern.
c) Gefahrenbeurteilung (Risikoanalysen) sind nicht erforderlich, soweit dies bereits durch den Verordnungsgeber bzw. die Fachwelt geschehen ist.
d) Eine Gefährdung liegt bereits bei der bloßen Möglichkeit eines Schadens vor (zeitliches und räumliches Zusammentreffen mit einer Gefahr, ohne Einschätzung von Wahrscheinlichkeit und Schadensausmaß).
4. Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
Diese Begriffe kennzeichnen den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die die praktische Eignung einer Maßnahme gesichert erscheinen lässt. Dieser Stand ist generell zu realisieren, wenn in den relevanten Rechtsvorschriften auf ihn verwiesen wird.
5. Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse müssen statistisch und methodisch abgesichert oder nachprüfbar und reproduzierbar sein oder sich in der Praxis bereits bewährt haben und Eingang in Standardwerke der Arbeitswissenschaft, in die Fachliteratur, gefunden haben (z.B. DIN-, ISO- bzw. EN-Normen, Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaften, des VDI oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Sie können insbesondere dann als gesichert gelten, wenn Fachleute überwiegend der Auffassung sind, dass die Erkenntnisse den Zielen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit entsprechen. Die Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zur menschengerechten Arbeit wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Erträglichkeit und Schädigungslosigkeit der Arbeit gewährleistet, ihre Beeinträchtigungslosigkeit und Zumutbarkeit hergestellt sowie die Gesundheits und Persönlichkeitsförderlichkeit der Anforderungen sowie die Zufriedenheit der Arbeitnehmer angestrebt wird
6. Individuelle Schutzmaßnahmen
Individuelle Schutzmaßnahmen, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen, Unterweisung, Schulung, Training, Körperschutzmittel, Auswahl des Arbeitnehmers auch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten (körperliche und geistige Eignung), Vorsorgeuntersuchungen, Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen (insbesondere Schwangere oder stillende Mütter, Frauen, Jugendliche, Behinderte), schützen den einzelnen Arbeitnehmer. Sie ergänzen die kollektiven Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und verhaltensbeeinflussende Schutzmaßnahmen, die für alle Arbeitnehmer gelten).
7. Unterweisung der Arbeitnehmer
a) Die Unterweisung wird durch hierfür besonders geschulte Mitarbeiter auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen durchgeführt. Diese Anweisungen sind im „QMH“, Kapitel VA-BSB-010-A, geregelt.
b) Eine Unterweisung umfasst in der Regel insbesondere folgende Schritte:
- Information über Art und Ausmaß gesundheitlicher Gefährdung
- Information über die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Information über den Umgang mit mangelhaften Arbeitsbedingungen
- Vorführen der theoretischen Informationen in der Praxis am Arbeitsplatz
- Ausführen und Üben des sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhaltens durch die Arbeitnehmer selbst, Einüben durch Wiederholen
- Korrigieren fehlerhaften Verhaltens bzw. mangelhafter Arbeitsbedingungen
- Überprüfen und Kontrolle des Erfolgs der Unterweisung
c) Unterweisungen werden insbesondere bei folgenden besonderen Anlässen erneut durchgeführt bzw. wiederholt:
- bei veränderter Arbeitsaufgabe
- bei Einführung neuer Technik
- bei neuen bzw. veränderten Arbeitsabläufen bzw. -verfahren
- bei festgestellten Mängeln der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes