Betriebsvereinbarung Gardinia Home Decor Isny, März 2004

Betriebsvereinbarung über die Regelung der Unterweisung nach:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • sowie über die Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.

Präambel

Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der GARDINIA HOME DECOR GmbH, Neutrauchburger Str. 20, 88316 Isny wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Sie dient der mitbestimmten Umsetzung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung über die Unterweisung der Beschäftigten, sowie der Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.

Es ist beabsichtigt, die nachstehenden Regelungen im Prozess des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 2 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz in Gang zu setzen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind:

  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (d.h. Vermeidung oder Minderung von gesundheitlichen Belastungen oder Beeinträchtigungen in kausalem Zusammenhang mit der Arbeit)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die am Standort Isny / Maierhöfen tätig sind.

§ 2 Unterweisung der Beschäftigten

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Ziel der Unterweisung ist es, den Beschäftigten die Kenntnis über die Maßnahmen zu vermitteln, die zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren notwendig sind. Weiterhin sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten aus §§ 15 - 17 Arbeitsschutzgesetz wahrzunehmen bzw. zu befolgen.

Die Unterweisung gliedert sich in eine Grundunterweisung und aufgabenbereichsbezogene Unterweisung. Beide Teile können auch zusammengefasst vermittelt werden.

Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist bei Veränderungen im Aufgabenbereich, sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten, zu wiederholen.

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die in dieser Betriebsvereinbarung genannten Normen von den Beschäftigten eingesehen werden können.

Die Durchführung der Unterweisung ist so zu dokumentieren, dass die Gegenstände der Unterweisung, die Teilnehmer/innen, die Durchführenden, die den Teilnehmer/innen ausgehändigten Unterweisungsunterlagen, sowie Zeitpunkt und Dauer der Unterweisung nachvollziehbar sind. Die Unterweisungsinhalte berücksichtigen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Die Zeit der Unterweisung wird als Arbeitszeit gutgeschrieben.

§ 2.1 Grundunterweisung

Die Grundunterweisung wird für den gesamten Betrieb bis zum 31.12.2004 durchgeführt. Für die Grundunterweisung ist ein Unterweisungskonzept zu erstellen und mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Es umfasst folgende Gegenstände:

  • Darstellung der Funktion der Grundunterweisung
  • Erläuterung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes, als da wären die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
  • Aufgaben und Pflichten der Beschäftigten nach §§ 15 - 17 ArbSchG, sowie das Verfahren und die betrieblichen Strukturen zur Beteiligung der Beschäftigten
  • Betriebliche Organisation des Gesundheitsschutzes
  • Zuständigkeit von Führungskräften / Fachvorgesetzten, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfern und Arbeitsschutzausschuß
  • Aufgaben des Betriebsrats, der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes.
  • Vorsorgeuntersuchungen nach § 11 ArbSchG, den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie § 6 Bildschirmarbeitsverordnung.
  • Unfallmeldewesen und Unfallversicherungsträger
  • Aufsichts- und Kontrollorgane im Bereich Gesundheitsschutz
  • Verhalten in Notsituationen
  • Die Gefährdungsbeurteilung als Instrument zur Ermittlung von Gefährdungen und als Grundlage welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  • Inhalte der Betriebsvereinbarung

§ 2.2 Aufgabenbereichsbezogene Unterweisung

Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss sowohl über die bestehenden Gefährdungen als auch über die getroffenen bzw. einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen informieren.

Insbesondere erfolgt eine Unterweisung bezüglich:

  • der Anforderungen gut gestalteter Arbeitsaufgaben
  • Ergonomie am Arbeitplatz
  • Einfluß der Belastungen durch Lärm
  • Einfluß der Belastungen durch Gefahrstoffe
  • Verhalten im Brandfall (Fluchtwege und Sammelplätze)
  • Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung, entsprechend der Verordnung persönlicher Schutzausrüstung (PSA Benutz VO)
  • manueller Handhabung von Lasten, entsprechend der Verordnung der Lastenhandhabung (LastenhandhabVO)
  • der mit Arbeitsmitteln, Arbeits- und Fertigungsverfahren, ggf. Software und Arbeitsinhalten verbundenen Gefährdungspotentiale, entsprechend der ArbeitsmittelbenutzungsVO und der BetriebssicherheitsVO

Darstellung der Beteiligungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer an der Verbesserung der Arbeitssituation unter Einbeziehung des Vorschlagsrechts gemäß § 17 Absatz 1 ArbSchG

Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist nach der Grundunterweisung durchzuführen. Der Zeitrahmen und der Inhalt ist mit dem Betriebsrat abzustimmen.

§ 3 Durchführung der Unterweisung

Die Unterweisung wird nur von Personen durchgeführt, welche die erforderliche Fachkunde entsprechend den Anforderungen dieser Betriebsvereinbarung besitzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Unterweisung liegt bei den jeweils zuständigen Führungskräften. Die Einsicht in die Dokumente ist dem Betriebsrat jederzeit möglich.

Die aufgabenbereichsbezogene Unterweisung ist regelmässig in angemessenen Zeitabständen und in Abstimmung mit dem Betriebsrat durchzuführen. Dies schließt die Unterweisung bei der Veränderung im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie gemäß § 12 (1) Satz 3 ArbSchG ein.

§ 4 Wirksamkeitskontrolle

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die definierten Lernziele der Unterweisung im Rahmen von Wirksamkeitskontrollen einer ständigen Überprüfung unterliegen. Diese Wirksamkeitskontrollen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Der Betriebsrat ist berechtigt sich jederzeit durch eigene Feststellungen von der Wirksamkeit der Unterweisungen zu überzeugen.

§ 5 Information zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Nach der Durchführung der Unterweisungen, spätestens eine Woche vor Beginn der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen, sind sämtliche Beschäftigte der jeweiligen Bereiche in denen die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll, über die Durchführung zu informieren.

Eine gesonderte Betriebsvereinbarung über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist von den Betriebsparteien abzuschliessen.

§ 6 Schlußbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Sollte die Betriebsvereinbarung gekündigt werden, wirkt sie solange nach, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.

Isny, den

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